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§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Der geschäftsführende Vorstand
§ 9 Der Gesamtvorstand
§ 10 Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalvers.)
§ 11 Der Ehrenausschuß
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen: Niederschriften
§ 13 Satzungsänderungen
§ 14 Vermögen
§ 15 Änderung des Satzungszweckes
Schluss
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§ 1
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Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
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(1)
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Der Verein führt den Namen 'Schützenverein Annenheide e.V. von 1920' und hat seinen Sitz in Delmenhorst - Annenheide.
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(2)
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
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Zweck des Vereins
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(1)
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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(2)
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Der Verein hat den Zweck, den Schießsport zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern.
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(3a)
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Er ist politisch und konfessionell neutral.
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(3b)
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Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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(4)
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Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
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a)
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Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Schießbetriebes.
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b)
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Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen.
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c)
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Pflege des langjährigen Brauchtums und Förderung des Gemeinsinns unter den Mitgliedern, als auch der Mitglieder mit der Bevölkerung.
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§ 3
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Mitgliedschaft
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(1)
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Mitglied kann jede gut beleumundete Person werden.
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(2)
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Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
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(3)
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Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluß der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
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(4)
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Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
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(5)
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Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese sind nur auf Jugendversammlungen stimmberechtigt. Die jugendlichen Mitglieder bilden die Vereinsjugend, die die Jugendorganisation des Vereins ist. Die Vereinsjugend arbeitet gemäß der Vereinsjugendordnung, die von der Vereinsjugend in eigener Abstimmung beschlossen wird und vom geschäftsführenden Vorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muß. Änderungen der Vereinsjugendordnung sind nur gültig, wenn sie von der Jugendvollversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen, und vom geschäftsführenden Vorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
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(6)
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Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.
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Zurück
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§ 4
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Rechte und Pflichten der Mitglieder
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(1)
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Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und passive Mitglieder haben auf Versammlungen volles Stimmrecht.
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(2)
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Alle Mitglieder haben das Recht der Vorstandschaft und der Generalversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
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(3)
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Alle Mitglieder haben das Recht das Vereinshaus (Schießsportanlage) unter Beachtung der Standordnung und sonstiger Anordnungen zu benutzen.
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(4)
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Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich entstandene Auslagen.
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(5)
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Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine Ausnahme bildet lediglich das Königsgeld, das als einmalige Zahlung an die jeweils amtierenden Könige und Königinnen gezahlt wird. Die Höhe des Betrages ist von der Generalversammlung zu bestimmen.
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(6)
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Die Mitglieder sind verpflichtet:
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a)
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Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
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b)
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Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
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c)
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Den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
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Zurück
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§ 5
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Beginn und Ende der Mitgliedschaft
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(1)
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Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Über Ausnahmen entscheidet die Generalversammlung. Lehnt die Generalversammlung eine weitere Mitgliedschaft des Antragstellers ab, so ist diesem die Aufnahmegebühr zurückzuerstatten. Lehnt der Gesamtvorstand die Aufnahme ab, so kann der AnMit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Der Antragsteller hiergegen Berufung zur Generalversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
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(2)
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Die Mitgliedschaft endet:
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a)
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Durch Tod
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b)
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Durch Austritt
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c)
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Durch Ausschluß
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(3)
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Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres einzuhalten.
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(4)
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Der Ausschluß erfolgt:
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a)
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Wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung der Mitgliedsbeiträge um 1 Jahr in Verzug gerät.
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b)
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Bei groben oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
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c)
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Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb des Vereinslebens.
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d)
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Wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens. Aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
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(5)
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Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Gesamtvorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied, unter eingehender Darlegung der Gründe, durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
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(6)
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Gegen den Ausschluß ist die Berufung zur Generalversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbechlusses beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Generalversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
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(7)
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Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
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§ 6
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Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
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(1)
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Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrages wird für das laufende Jahr jeweils von der Generalversammlung festgelegt.
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(2)
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Der Beitrag ist auch dann für 1 Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird, oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
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(3)
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Neu eintretende Mitglieder sind erst dann berechtigt am Schießbetrieb teilzunehmen, wenn sie die Aufnahmegebühr vollständig entrichtet haben.
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(4)
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Bis zum 1. Juli des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder ihre Jahresbeiträge zu entrichten. Bei Nichteinhaltung dieser Frist entfällt das Anrecht auf Preise und Auszeichnungen, die vom Verein erst zum Saisonabschluß ausgegeben werden.
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(5)
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Während der Zeit der Wehrpflicht, eines Ersatzdienstes oder eines Studiums wird nur der halbe Jahresbeitrag gezahlt. Eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand ist in jedem Fall Pflicht. Tritt dieser Fall nicht am Jahresanfang sondern im Laufe des Jahres ein, so ist der Beitrag Prozentual zu entrichten. Über Sonderregelungen entscheidet der Gesamtvorstand.
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§ 7
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Organe des Vereins
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Die Organe des Vereins sind:
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1.
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Der geschäftsführende Vorstand
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2.
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Der Gesamtvorstand
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3.
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Die Generalversammlung
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4.
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Der Ehrenausschuß
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§ 8
|
Der geschäftsführende Vorstand
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(1)
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Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
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a)
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Dem 1.Vorsitzenden
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b)
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Dem 2.Vorsitzenden
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c)
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Dem 3.Vorsitzenden
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d)
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Dem Schriftführer
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e)
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Dem Schatzmeister
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f)
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Dem Oberschießmeister
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g)
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Dem Hauptmann
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(2)
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Je zwei der zu a) - g) genannten Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam, darunter der 1., 2. oder 3. Vorsitzende, den Verein.
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(3)
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Der 2. und 3. Vorsitzende werden nach außen hin nur tätig bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden (Urlaub, Krankheit, Tod) oder in dessen Auftrag.
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(4)
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Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
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(5)
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Für Grundstücksverträge und Dienstverträge ist die vorherige Zustimmung der Generalversammlung erforderlich.
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(6)
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Aufgaben des Schriftführers:
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a)
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Anfertigung der Niederschriften (Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen, Generalversammlungen) und Vorlage dieser beim geschäftsführenden Vorstand.
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b)
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Anfertigung der Mitgliederlisten.
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c)
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|
Termingerechte Versendung aller Einladungen, Benachrichtigungen über Beitragzahlungen, sowie die Bearbeitung des anfallenden Schriftverkehrs.
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Zur Durchführung dieser Aufgaben steht ihm ein 2. Schriftführer zur Seite.
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(7)
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Aufgaben des Schatzmeisters:
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a)
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Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.
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b)
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Aufstellung eines jährlichen Haushaltsplanes.
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c)
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Vorlage eines jährlichen Kassenberichtes.
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d)
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Termingerechte Einziehung der Mitgliederbeiträge.
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e)
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Bereitstellung der Unterlagen für die Kassenprüfung.
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f)
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|
Termingerechte Abführung der finanziellen Verbindlichkeiten.
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Zur Durchführung dieser Aufgaben steht ihm ein 2. Schatzmeister zur Seite.
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(8)
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Aufgaben des Oberschießmeisters:
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a)
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Einhaltung der Vorschriften der Schießordnung, wie Traditionschießen, Schießen des Ganderkeseer- und des Deutschen Schützenbundes.
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b)
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Beaufsichtigung des Schießbetriebes, wobei ihm erfahrene Schießmeister und geprüfte Schießwarte zur Verfügung stehen.
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c)
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Vorschläge für den Besuch von Lehrgängen usw.
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d)
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Die Durchführung von Wettbewerben. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß alle Einladungen zu schießsportlichen Veranstaltungen nur ihm zugehen, so daß von ihm die Benachrichtigung der Wettkampfschützen rechtzeitig erfolgen kann.
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e)
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Kassieren und Abführen von Startgeldern bzw. Verauslagung solcher Gelder. Rechtzeitige Anforderung von Haushaltsmitteln.
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f)
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Rechtzeitige Anforderung von Haushaltsmitteln
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g)
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Vorlage des Jahresschießberichtes.
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h)
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Vorlage der Inventur (Bereich Schießwesen).
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i)
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Einberufung zur Sitzung der Schießmeister und Schießwarte und Leitung dieser Sitzungen. Dem Oberschießmeister untersteht die gesamte sportliche Betätigung des Vereins. Seinen Anweisungen haben die Schießmeister, Schießwarte und alle am Schießsport Beteiligten Folge zu leisten.
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Zur Durchführung seiner Aufgaben steht ihm der 2. Oberschießmeister zur Seite.
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(9)
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Aufgaben des Hauptmanns:
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a)
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Er ist der ranghöchste Offizier innerhalb des Vereins.
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b)
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Er empfängt befreundete Vereine und kommandiert die Festumzüge.
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c)
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Er führt Proklamationen und Ehrungen durch, in seiner Vertretung tritt der Oberleutnant oder ein von diesen beiden Beauftragter.
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(10)
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Der geschäftsführende Vorstand faßt seine Beschlüsse in Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Darüber muß eine Niederschrift erfolgen, die auf Wunsch eines Mitgliedes zu verlesen ist. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlußfähig, wenn Mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der 1.Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen einer Woche eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig. In der Einladung zur 2. Sitzung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen. Der geschäftsführende Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
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(11)
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Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Generalversammlung zu bestellen.
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§ 9
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Der Gesamtvorstand
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(1)
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Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes sowie aus:
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a)
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Der Leiterin der Damenabteilung.
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b)
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Dem Leiter(in) der Jugendabteilung.
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c)
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Dem Leiter(in) der Schülerabteilung.
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d)
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Dem Sportschützenobmann.
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e)
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Dem 2. Schriftführer.
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f)
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Dem 2. Schatzmeister.
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g)
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Dem 2. Oberschießmeister.
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h)
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Dem Oberleutnant.
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i)
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Dem Leutnant.
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j)
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Dem Gerätewart.
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k)
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Dem Pressewart.
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l)
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Dem Leiter des Ehrenausschusses.
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(2)
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Der Gesamtvorstand tritt dann zusammen, wenn es die Satzung vorschreibt oder wenn es vom geschäftsführenden Vorstand oder vom Ehrenausschuß gewünscht wird. In der Gesamtvorstandssitzung ist eine Protokollführung nicht erforderlich.
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§ 10
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Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalvers.)
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(1)
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Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden einzuberufen. Außerdem sollte vierteljährlich eine weitere einfache Versammlung (Mitgliederversammlung) durchgeführt werden.
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(2)
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Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die schriftliche Einladung erfolgt nur zur ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung).
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(3)
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Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10.Teil der stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
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(4)
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(4) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung (Generalversammlung).
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(5)
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Die Mitgliederversammlung(Generalvers.) hat folgende Aufgaben:
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a)
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Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes.
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b)
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Die Wahl des Gesamtvorstandes.
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c)
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Die Wahl des Ehrenausschusses.
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d)
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Die Ernennung der Offiziere.
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e)
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Die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Durchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
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f)
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Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des geschäftsführenden Vorstandes, des Prüfberichts der Kassenprüfer und Ersteilung der Entlastung.
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g)
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Abnahme des Haushaltsplans.
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h)
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Ernennung von Ehrenmitgliedern.
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i)
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Aufstellung einer Standordnung für den Schießbetrieb und Aufstellung einer Hausordnung für die Vereinsräume.
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j)
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Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand und dem Ehrenausschuß unterbreiteten Aufgaben sowie die nach Satzung übertragenen Angelegenheiten.
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(6)
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Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung.
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a)
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Den Vorsitz in der ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) führt der 1.Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende., bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter (Krankheit, Urlaub, Tod).
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b)
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Die ordentliche Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.
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c)
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Die Beschlußfassung erfolgt durch Handzeichen, soweit nicht die Satzung dem entgegensteht.
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d)
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Bei der jeweiligen Wahl des l., 2. oder 3. Vorsitzenden ist nur der direkt gewählt, der im ersten Wahlgang mehr als 50% der anwesenden Stimmen auf sich vereinigt. Ist dies nicht der Fall, ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, wobei nur noch die 2 Kandidaten zur Wahl stehen, die im 1. Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Hier entscheidet dann einfache Stimmenmehrheit. Liegen im 1.Wahlgang mehr als zwei Mitglieder stimmengleich zusammen, ist zunächst eine Stichwahl erforderlich, erst danach hat der zweite Wahlgang nach dem vorgenannten Modus zu erfolgen. Die Wahl des 1., 2. u. 3.Vorsitzenden erfolgt auf jeden Fall in geheimer Wahl. Wiederwahl ist möglich.
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e)
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Die Wahl des Schriftführers, des Schatzmeisters und des Oberschießmeisters erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Geheim, wenn mehr als 25% der erschienenen Mitglieder darauf anträgt, sonst durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich.
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f)
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Für die Wahl des Gesamtvorstandes und des Ehrenausschusses gilt sinngemäß Paragraph 10 Abs. 6 e.
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g)
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Der geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt bis zur nächsten ordnungsgemäßen Wahl im Amt.
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h)
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Die Amtszeit der Offiziere ist unbegrenzt. soweit sie nicht selber zurücktreten, oder die ordentliche Mitgliederversammlung einen anderen Beschluß fasst. Das Recht, Offiziersschulterstücke zu tragen, erlischt mit dem Ausscheiden aus dem Vorstand oder der Beendigung der entsprechenden anderen Tätigkeit. Wer länger als zwölf Jahre dem Vorstand angehört, bzw. eine andere Tätigkeit ausgeübt hat, die ihn berechtigt, Schulterstücke zu tragen, dem ist das Tragen dieser Schulterstücke weiterhin erlaubt. Mit dem Ausscheiden aus dem Vorstand oder der Beendigung der anderen Tätigkeit trägt er am äußeren Ende der Schulterstücke ein kontrastreiches Band.
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i)
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Die Mitglieder des Gesamtvorstandes (Paragr.9 Abs. a-k) werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
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j)
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Einfache Mitgliederversammlungen sind ebenfalls beschlußfähig, allerdings sind diese Beschlüsse auf der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung korrigierbar.
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§ 11
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Der Ehrenausschuß
Jedes Mitglied hat das Recht den Ehrenausschuß anzurufen. Der Ehrenausschuß hat folgende Aufgaben zu erfüllen.
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a)
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Bei Streitigkelten oder Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander, bzw. Mitgliedern gegenüber der Vereinsführung, vermittelnd einzugreifen. Ihm obliegt es auch, Anschuldigungen und Vorwürfe, die das Vereinsleben berühren, zu untersuchen und aufzuklären.
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b)
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Unterbreitung von Vorschlägen für die Ehrung verdienter Mitglieder. Der Ehrenausschuß besteht aus fünf Mitgliedern, die im Verein keine weitere Funktion ausüben und mindestens das 45. Lebensjahr erreicht haben. Der Leiter des Ehrenausschusses wird in geheimer Wahl von den Mitgliedern des Ehrenausschusses gewählt.
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§ 12
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Beurkundung von Beschlüssen: Niederschriften
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(1)
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Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes und der Mitgliederversammlung (Generalversammlung) sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
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(2)
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Über jede Mitgliederversammlung (Generalversammlung) wird eine Niederschrift abgefaßt, die, nach Verlesen und Genehmigung durch die Versammlung, vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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§ 13
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Satzungsänderungen Eine Satzungsänderung kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe der zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 75% der erschienenen Mitglieder.
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§ 14
|
Vermögen
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(1)
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Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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(2)
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Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
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§ 15
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Änderung des Satzungszweckes
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(1)
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Kirchengemeinde St. Johannes in Delmenhorst - Hasport, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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(2)
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Die vorerwähnten Maßnahmen erfolgen durch Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der Erschienenen.
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Delmenhorst-Annenheide im April 1986
Mit Änderung und Beschluß der Generalversammlung vom Februar 1993 und Februar 1996.
Der Vorstand.
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